AGB für Dienstleistungen

 

Handelsgeschäfte

Stand November 2014

Die kCE Systemmanagement GmbH wird im Folgenden kurz „kCE“ genannt.

1. Gegenstand dieser Bedingungen, Geltungsbereich

(1)
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im folgenden „diese AGB“ genannt, gelten für Verträge, die zwischen kCE und Geschäftskunden abgeschlossen werden, sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen dieser Geschäftsverbindung getroffen werden, ausgenommen, die Parteien treffen schriftlich abweichende Vereinbarungen. Verträge im Sinne dieser AGB zwischen kCE und dem Kunden können auch die Lieferung von Hard- und Software enthalten. Für diesen Fall wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der kCE für das Handelsgeschäft mit Geschäftskunden verwiesen, www.kCE.de/agb. Abweichende AGB des Kunden erkennt kCE nicht an. Für den Fall, dass der Kunde diese AGB nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der kCE anzuzeigen. Für Leistungen, die die Überlassung von Arbeitnehmern beinhalten, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung“ der kCE.
(2)
Diese AGB gelten für zukünftige Verträge nicht, wenn kCE vor Abschluss dieser Verträge geänderte Bedingungen zur Verfügung stellt; dann gelten die geänderten Bedingungen. In allen übrigen Fällen müssen Nebenabreden und Vertragsänderungen von kCE schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein. Mit Freigabe dieser Bedingungen durch kCE treten für die Zukunft sämtliche bisher von kCE für Verträge verwendeten Bedingungen außer Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt bereits wirksam abgeschlossenen Verträge gelten jedoch die ihnen jeweils zugrunde liegenden älteren Bedingungen fort.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)
Der Auftraggeber wird kCE bei der Erbringung der Dienstleistung im erforderlichen Masse unterstützen.
(2)
Die für die Leistungserbringung notwendige sach- und fachgerechte Vorbereitung der durch kCE zu erbringenden Dienstleistung, wie z.B. die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, für die Dienstleistung erforderlicher Software, die Stromversorgung der erforderlichen Hardware oder Zugang zur Hardware im Störfall obliegt dem Kunden und ist auf seine Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Leistungsbeginn vorzunehmen.

3. Rechte an Unterlagen und verkörperten Dienstleistungsergebnissen

Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Musterunterlagen usw.) bleiben Eigentum von kCE und dürfen ohne Zustimmung von kCE weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Urheberrechtliche Verwertungsrechte an diesen Unterlagen stehen allein kCE zu. Eine Weitergabe darf nur mit Einwilligung von kCE erfolgen. kCE räumt dem Auftraggeber, soweit im jeweiligen IT-Vertrag nicht abweichend geregelt, das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.

4. Änderung der Dienstleistung

(1)
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von kCE verlangen, es sei denn, dies ist für kCE unzumutbar oder nicht durchführbar. Das Änderungsverfahren ist zu dokumentieren.
(2)
kCE hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.
(3)
Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat kCE gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat kCE entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot kCEs binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang des Realisierungsangebotes annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
(4)
Auftraggeber und kCE können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Eine derartige Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1)
Alle im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)
Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Weitere Regelungen werden individuell getroffen. Die Zahlung mit einem Wechsel bedarf der schriftlichen Zustimmung von kCE. Diskont- und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.
(3)
kCE ist berechtigt, Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Weiteres regeln die jeweiligen Einzelvereinbarungen zwischen kCE und dem Vertragspartner.
(4)
Alle vereinbarten Skonti entfallen ersatzlos, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- oder Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber kCE in Verzug gerät. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, wird der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist kCE berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
(5)
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von kCE anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Leistungstermine, Verzug

(1)
Leistungstermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie zwischen kCE und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart worden sind. Leistungstermine beginnen mit dieser Vereinbarung oder, sollte der Kunde zu einer Anzahlung verpflichtet sein, mit Gutschrift der Anzahlung auf einem Geschäftskonto von kCE. Liefertermine und -fristen sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten, oder ihre Einhaltung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers unmöglich ist.
(2)
Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch kCE setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und seinen sonstigen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten, rechtzeitig und vollständig nachkommt. Hält er dies nicht ein und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen Verpflichtung des Kunden ab, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von kCE zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierbei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass kCE vorhandene Personal- und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzt.

7. Abnahme von Werkleistungen

(1)
Sofern kCE Leistungen erbringt, die auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet sind (nachfolgend: "Werkleistungen"), gelten ergänzend zu den gesetzlichen die nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Werkleistungen bedürfen der Abnahme durch den Kunden, welche unter beiderseitiger Anwesenheit der Vertragspartner erfolgt.
(3)
kCE teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Werkleistungen schriftlich mit. Unverzüglich, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, beginnen die Vertragsparteien mit der Abnahmeprüfung, sofern nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vertraglich geregelt ist.
(4)
Über die Abnahmeprüfung fertigt kCE ein schriftliches Protokoll an, dessen Richtigkeit die vom Kunden mit der Abnahme beauftragten Mitarbeiter durch Unterzeichnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt zu bestätigen haben. Soweit der Kunde die Unterzeichnung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen unter detaillierter Angabe von Gründen schriftlich verweigert, gelten die in dem Protokoll enthaltenen Feststellungen als genehmigt und abgenommen. In dem Protokoll sind alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt. Weist das Protokoll Fehler aus, die die Abnahme verhindern, und verweigert der Kunde deshalb die Abnahme, so wird die erfolgreiche Fehlerbehebung nach den vorstehenden Absätzen überprüft, sobald kCE die ausgewiesenen Fehler beseitigt und die betreffende Leistung erneut zur Abnahme bereitgestellt hat.

8. Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln im Rahmen von Werkleistungen

(1)
Bei Mängeln in Verbindung mit einer Werkleistung kann der Kunde nach Wahl von kCE Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.
(2)
Hat der Kunde kCE nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Erklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in weit überwiegendem Maße, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, zu vertreten hat, oder wenn der von kCE nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
(3)
Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, kCE nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln sowie sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann kCE die Nacherfüllung verweigern.
(4)
Hat der Kunde kCE wegen angeblicher Mängel in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde kCE die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(5)
Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf etwaige weitere zwischen kCE und dem Kunden bestehende Verträge.
(6)
Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch kCE genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von kCE autorisierte Dritte entstanden sind. Ausgenommen von der Geltendmachung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel sowie Zubehör und sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(7)
kCE kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde kCE die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teiles (höchstens in Höhe des Dreifachen der von kCE ermittelten zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.
(8)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Bei Ansprüchen wegen Mängeln der Hard- oder Software beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Hard- und Software beim Kunden. Bei Ansprüchen wegen Mängeln von Werkleistungen beginnt die Verjährung mit Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

9. Haftung

(1)
Bei Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet kCE nur, soweit vertragliche Hauptleistungspflichten betroffen sind. In diesem Fall haftet kCE nur für den Schaden, der typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Die Haftung ist dabei auf 10.000 Euro beschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet kCE nicht. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für von kCE eingesetzte Erfüllungsgehilfen. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist hiervon unberührt.
(2)
Im Falle einer Inanspruchnahme der kCE aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
(3)
Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von kCE, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von kCE in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers.

10. Schlichtungsverfahren, Lenkungsausschüsse

Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, einen Lenkungsausschuss zu bilden oder eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

11. Vertraulichkeit

Die kCE und der Kunde verpflichten sich, falls nicht vertraglich etwas anderes geregelt ist, gegenseitig alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

12. Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der kCE gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

13. Schlussbestimmungen

(1)
Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
(2)
Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Lübeck, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
(3)
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. kCE und der Kunde werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für die Schließung von Vertragslücken.

 

AGB für Handelsgeschäfte

 

Dienstleistungen

Stand November 2014

1. Gewerblicher Handel

Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Wir behalten uns vor, Ihren Status vor Erstbestellungen zu überprüfen (z.B. anhand der Vorlage eines Gewerbescheins oder einer Bestätigung der freiberuflichen Tätigkeit durch das Finanzamt). Rechnungen werden entsprechend ausgestellt.

2. Geltung, Fristen

(1)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen liegen sämtlichen mit der kCE Systemmanagement GmbH (nachfolgend „kCE“ genannt) geschlossenen Verträgen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung zugrunde. Diese gelten zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)
Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen sowie Abreden, Zusicherungen und Ähnliches sind nur verbindlich, wenn kCE sie schriftlich oder in Textform bestätigt und in diesem Fall nur für die Bestellung, für die sie vereinbart wurden.
(3)
Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

3. Vertragspartner, Vertragsschluss

(1)
Ihr Vertragspartner ist die kCE Systemmanagement GmbH.
(2)
Unsere beworbenen Waren und Dienstleistungen sind lediglich unverbindliche Einladungen zur Abgabe Ihres Bestellangebotes. Sie sind freibleibend bis sie zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.
(3)
Die Verpflichtung von kCE, den Vertragspartner gemäß § 312 e BGB über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen zu informieren, die Informationspflicht, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss für den Vertragspartner zugänglich gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist, sowie die Informationspflicht darüber, wie der Vertragspartner Eingabefehler erkennen und berichtigen kann, die Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und über die anwendbaren Verhaltenskodizes und den Zugang zu diesen Regelwerken wird ausgeschlossen. Gleichfalls abbedungen wird die Verpflichtung, eine Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.
(4)
Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware, oder durch Angebot der Ware zur Abholung oder durch Angebot oder Erbringen der beauftragten sonstigen Leistung, annehmen. Der Kunde verzichtet hierbei auf den Zugang einer Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Sie sind längstens 10 Werktage an Ihre Bestellung gebunden. Die elektronische Bestelleingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar, sondern dient lediglich der Benachrichtigung des Kunden über den tatsächlichen Zugang der Bestellung.
(5)
Sollte kCE nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr bei kCE verfügbar ist, aus rechtlichen Gründen nicht geliefert oder eine sonstige Leistung aus von kCE nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr erbracht werden kann, kann kCE entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen wird kCE umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag durch kCE oder den Kunden erstatten.
(6)
Der Kunde prüft vor der Bestellung in eigener Verantwortung, ob die bestellten Waren bzw. die beauftragten Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. kCE übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und prüft nicht die Kompatibilität von Komponenten, die in einer Bestellung zusammengefasst werden.

4. Speichermöglichkeit, Vertragstext, Sprache

(1)
Sie können diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Handelsgeschäft“ auf unserer Internetseite www.kCE.de/agb einsehen. Sie können dieses Dokument ausdrucken oder speichern, indem Sie sich dieses Dokument in PDF-Form herunterladen. Zum Lesen benötigen Sie das kostenfreie Programm Adobe Reader (unter www.adobe.de) oder ein vergleichbares Programm zum Lesen von PDF-Dateien.
(2)
Neben den in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Handelsgeschäft“ enthaltenen allgemeinen Vertragsbestimmungen werden Ihre Bestelldaten bei uns gespeichert, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht unmittelbar von Ihnen abrufbar. Sie können die AGB herunterladen (Download).
(3)
Verträge lassen sich zurzeit nur in deutscher Sprache schließen.

5. Preise, Versandkosten

(1)
Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Versandkosten.
(2)
Die Versandkosten ergeben sich aus den Angaben zu unseren Angeboten.

6. Zahlung

(1)
Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung, wobei die Übergabe oder Lieferung von Waren grundsätzlich gegen Vorauskasse erfolgt.

Zahlung auf Rechnung: Eine Auslieferung gegen Rechnung erfolgt unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Rechnungen von kCE sind sofort mit Zugang zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ohne Abzüge zu bezahlen. Im Falle des Verzuges machen wir mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen geltend, wobei wir uns vorbehalten höhere tatsächlich angefallene Zinsen zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Beweis offen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

Vorauskasse: Sie überweisen den Betrag vorab auf unser Ihnen in der Auftragsbestätigung mitgeteiltes Konto.

Nachnahme: Sie bezahlen den Rechnungsbetrag ggf. zzgl. Übermittlungsentgelt direkt beim Paketboten. Es ist nur Barzahlung möglich.

Verrechnungsscheck: Sie zahlen nicht in bar, sondern kCE erhält den Betrag im Wege der Gutschrift durch Ihr Kreditinstitut.

(2)
kCE behält sich im Übrigen zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sofortzahlung bei Lieferung durchzuführen.
(3)
Soweit darüber hinaus anfallende Kosten für sonstige Leistungen, Fahrtkosten, Spesen, Versand- und Telekommunikationskosten nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden, ist kCE berechtigt, diese entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von kCE zu berechnen. kCE übermittelt dem Kunden auf Wunsch die jeweils gültige Preisliste.
(4)
Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist kCE berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe vom mindestens Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
(5)
Wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, kann kCE sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen.
(6)
Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein, oder werden diese unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt, die objektiv Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen und eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung hierdurch gefährdet erscheint, wie z.B. die rechtsgrundlos Einstellung der Zahlung durch den Kunden oder der Umstand, dass das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck oder eine Lastschrift des Kunden wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, ist kCE berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

7. Termine, Höhere Gewalt, Verzug

(1)
Verbindliche Liefertermine bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, genauso wie alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden. Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird oder wir bei Abholung die Lieferbereitschaft anzeigen. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Kunde uns die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben und Unterlagen übergeben hat und bis eine Anzahlung oder Vorauszahlung, soweit diese vereinbart wurde, bei uns eingegangen ist. Nachfristen müssen angemessen sein. Sie dürfen regelmäßig nicht kürzer als 10 Werktage sein.
(2)
Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben, für die uns kein Verschulden trifft und die uns eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, führen nicht zu Verzugsfolgen bzw. einer Haftung wegen Unmöglichkeit. Hierzu zählen folgende, nicht abschließend aufgeführte Beispiele: behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen, Aufstände, Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage. Die Parteien sind sich einig, das Unvermögen, Materialien, Komponenten oder Dienstleistungen zu besorgen, keine Ereignisse der Höheren Gewalt sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Satz 1 dieses Absatzes erfüllt sind. Sind vorgehend definierten Ereignisse nur vorübergehender Natur, führen sie nur zu einem entsprechenden Aufschub der Verpflichtungen, allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(3)
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Beginn und Ende sowie von der Art des Hindernisses werden wir dem Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen. Wenn der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat, stellen wir angefallene Mehrkosten in Rechnung.
(4)
Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn wir selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir Sie unverzüglich unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.
(5)
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, beschränkt sich der Anspruch des Käufers, der Kaufmann ist, auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns bzw. unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen gilt Ziffer 10 Abs. 2 entsprechend.

8. Lieferung, Ausfuhrgenehmigung und Gefahrübergang

(1)
Zu jedem Artikel kann die Zeit bis zur Auslieferung unter den kCE-Geschäftskontaktdaten nachgefragt werden. Wir liefern grundsätzlich nur innerhalb von Deutschland. Auslandsbestellungen sind gesondert zu beauftragen. Beachten Sie unsere Vorauskasse Kondition in Ziffer 8 (2) bei Auslandsbestellungen.
(2)
Wir können den Transporteur nach unserem billigen Ermessen bestimmen. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands oder an Kunden mit Sitz im Ausland behalten wir uns vor, ausschließlich gegen Vorauskasse zu liefern.
(3
Die Auslieferung erfolgt in Abhängigkeit von Abmaßen und Stückzahlen der bestellten Artikel mit verschiedenen Transporteuren. Details können der Aufstellung zu den Versandkosten im Internetshop entnommen oder persönlich nachgefragt werden. Ist die Zustellung nicht möglich gewesen, erhalten Sie vom Transporteur eine Nachricht, aus der sich die weiteren Möglichkeiten ergeben.
(4
Sendungen an Packstationen, Postfächer oder postlagernde Sendungen sind nicht möglich-
(5)
Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn (www.bafa.de) sind vom Käufer in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht vom Vertrag zurückzutreten.
(6)
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist oder mit Anzeige, dass die Ware zu Abholung am Erfüllungsort bereit steht. Wird der Versand auf Ihren Wunsch verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Rücksendungen an kCE geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware in den Geschäfts bzw. - Lagerräumen von kCE über.

9. Eigentumsvorbehalt

(1)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
(2)
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(3)
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4)
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(5)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

10. Gewährleistung, Mängelrügen, Erfüllungsort

(1)
Wir beschränken die Gewährleistungsfrist Unternehmern gegenüber grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Waren, die zur Nutzung für gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke bestimmt sind. Bei der Lieferung von Messeware oder Reparaturrückläufern verjähren Ihre Ansprüche nach Ablauf von sechs Monaten. kCE haftet nicht für Mängel von gebrauchten Waren.
(2)
Der Käufer muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Bei der Entdeckung nicht offensichtlicher Mängel gilt ebenfalls die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge; solche Mängel sind ebenfalls spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung des Mangels zu rügen. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des jeweiligen Mangels als genehmigt. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.
(3)
Von der vorgenannten Verkürzung der Gewährleistungsfrist (Ziffer 10 (1)) und dem Gewährleistungsausschluss (Ziffer 10 (2)) ausdrücklich ausgenommen sind die auf einem Sachmangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei diesen Ansprüchen kommt die ungekürzte gesetzliche Gewährleistung mit einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren zur Anwendung. Zudem bleiben auch eventuelle Garantien von uns oder der jeweiligen Hersteller von der Gewährleistungsverkürzung unberührt. Unberührt bleibt daneben die Regelung des § 478 BGB zum Händlerregress beim Verkauf von neu hergestellten Waren an einen Verbraucher.
(4)
Soweit das Gesetz bei Mängeln die Wahl bei Nacherfüllung zwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung vorsieht, wird diese durch uns getroffen.
(5)
Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung entstanden sind, es sei denn der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
(6)
Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz von kCE in Wentorf oder bei Versendung von Waren der Versandort des ersten Versenders, der für kCE tätig wird.
(7)
Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt kCE im Mangelfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mangelbeseitigung im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten. Soweit es sachdienlich und dem Kunden zuzumuten ist, kann die Mängelbeseitigung auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen erfolgen.
(8)
Erlangt der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung durch Lieferung eine neue Sache oder tritt er zurück, so ist er zur Rückgewähr der zuerst gelieferten Sache und zum Wertersatz verpflichtet. Darüber hinaus hat er die gezogenen Nutzungen zu vergüten. Soweit der Kunde nicht geringere Nutzungen oder der Lieferer nicht höhere Nutzungen nachweist, gehen die Vertragsparteien von einer Nutzungsvergütung in folgender Höhe aus: bei einer Nutzungsdauer von ein bis drei Monaten 20% des Verkaufspreises, 40% bei Nutzung von bis zu sechs Monaten, 60% bei Nutzung bis zwölf Monaten und 75% bei einer Nutzung von mehr als zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

(1)
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2)
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3)
Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von kCE zulässig.

12. Haftung

(1)
Wir haften für Schadenersatzansprüche gleich welcher Art – insbesondere aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldungsabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.
(2)
Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen haften wir unbeschränkt auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In jedem Fall haften wir nur für typische und vorhersehbare Schäden.
(3)
Für sonstige Schäden ist die Haftung der Höhe nach auf die maximale Deckungssumme der kCE Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
(4)
Soweit unsere Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5)
Nutzung von Drittherstellersoftware: Die Nutzungsrechte des Kunden an der Software bestimmen sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er vor Installation einer Software eine angemessene Datensicherung und Sicherung verwendeter Software vornehmen sollte.
(6)
Wir weisen darauf hin, dass bei der Erbringung unserer Leistungen, wie auch bei Gewährleistungsarbeiten Datenverluste entstehen können. Wir nehmen ohne gesonderten Hinweis keine Datensicherung vor. Der Kunde sollte daher im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht für eine regelmäßige Daten und Softwaresicherung auf ein externes Medium sorgen.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, soweit der Kunde die Daten so gesichert hat, dass sie aus entsprechenden Sicherungskopien zu nicht unverhältnismäßigen Kosten reproduzierbar sind. Vor Überlassung von Datenträgern, insbesondere bei Übersendung von Festplatten und kompletten PC-Systemen, hat der Kunde im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht stets eine Datensicherung durchzuführen. Ist ihm eine Sicherung nicht möglich, so hat er uns hiervon rechtzeitig zu unterrichten und ggf. mit der Sicherung gesondert zu beauftragen. Unsere Haftung für verlorene Daten ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von uns oder unseren Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
(7)
Eine Gewähr für die ununterbrochene Betriebsbereitschaft von betreuten Komponenten wird nicht übernommen.

13. Datenschutz

(1)
Wir speichern Ihre Bestell- und Adressdaten zur Nutzung im Rahmen der Auftragsabwicklung (auch durch Übermittlung an die eingesetzten Auftragsabwicklungspartner oder Versandpartner), für eventuelle Gewährleis-tungsfälle, zu eigenen Werbezwecken sowie gelegentlich für werbliche Empfehlungen für unseren Zusendungen beigefügte Kooperationspartnerangebote. Sie können der Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit durch eine einfache Mitteilung an uns widersprechen.
(2)
Um Ihnen möglichst gute Optionen für die Wahl der Zahlungsart anbieten zu können, müssen wir Sie und uns vor Missbrauch schützen. Sofern wir in Vorleistung treten, z. B. bei einem Kauf auf Rechnung, holen wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren bei Kredit-Dienstleistungsunternehmen wie z.B. der SCHUFA ein oder führen eine Kredit-prüfung durch. Hierzu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die vorgenannte Institution und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlich-keit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendi-gung des Vertragsverhältnisses. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Ihre schutzwürdigen Belange werden gemäß den gesetz-lichen Bestimmungen berücksichtigt. Sie können dieser Prüfung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerspre-chen, wobei wir Ihnen dann aber nur eingeschränkte Zahlungsmöglichkeiten anbieten können.
(3)
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben unsere Kunden u. a. ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über ihre gespeicherten Daten, das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte, der zur Berechnung genutzten Datenarten sowie über die hierzu erhobenen bzw. gespeicherten Wahrscheinlichkeitswer-te und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbei-tung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wenden Sie sich einfach über eingangs aufgeführte Kontaktdaten an uns.

14. Sonstiges

(1)
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Augsburg vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
(2)
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.
(3)
Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder anderen rechtlichen Beziehungen mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.